AVGS-COaching

Unter AVGS-Coaching versteht  man den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein der Agentur für Arbeit. Der AVGS ist ein Fördermittel/Dokument, in dem sich die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter verpflichtet, Sie bei einer Weiterbildung finanziell zu fördern. Mit einem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein können Sie sich einen Bildungsträger auswählen, bei dem Sie eine Weiterbildung absolvieren möchten.

Ihre Schritte zum Gründercoaching

  • Kostenfreies Vorgespräch mit dem Coach und Entscheidung für ein Existenzgründungscoaching
  • Beantragung des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins AVGS beim Sozialträger
  • Übermittlung des Original-Gutscheins an den Coach
  • Beginn des Coachings

Kosten des Coachings

  • Wenn Sie als Kunde der Agentur für Arbeit oder des Jobcenters als arbeitssuchend oder arbeitslos gemeldet sind oder von Arbeitslosigkeit bedroht sind, können Sie einen Antrag auf einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein AVGS bei Ihrem zuständigen Berater stellen. Es obliegt seiner Entscheidung, ein Coaching zu fördern (Ermessensleistung) und folglich Ihrer Entscheidung, für welchen Bildungsträger Sie sich entscheiden.
  • Ob Sie einen Rechtsanspruch auf einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein AVGS für eine Maßnahme bei einem Träger (MAT) haben, können Sie auf den Seiten der Arbeitsagentur und Wikipedia nachlesen.
  • Bei Vorlage des Gutscheins ist das Gründungscoaching oder das Bewerbungscoaching für Sie komplett kostenfrei.

 


Effizienz des Coachings

  • Einvernehmliche Terminvergabe
  • Dauer in Abhängigkeit individueller Besonderheiten bis max.100UE
  • Teilzeit oder Vollzeit
  • Einzelcoaching, 1:1
  • Laufender Einstieg möglich
  • Online-Coaching oder in bestimmten Standorten        
  • Garantiert kein Wechsel des Coachs

Kooperationspartner

  • Ich bin zertifiziert und zugelassen als Kooperationspartner für den Maßnahmenträger Erfolgspfad.  
  • Die Maßnahme ist nach AZAV zertifiziert und zugelassen nach dem Recht der Arbeitsförderung für den Fachbereich Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch.